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     Allgemeine Einkaufsbedingungen der
     Siform Elastomertechnik Babel GmbH                                                       STAND 04/2015 

  1. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zu- künftigen - Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
  3. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
  4. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

    Preise:

               Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und
Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der
Versendung 
vorgeschrieben.

III. Zahlung

  1. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: Wir begleichen alle zwischen dem 1. und 15. eines Monats eingehenden Rechnungen zum 30. des jeweiligen Monats, und alle Rechnungen, die vom 16. – 30. eines Monats eingehen am 15. des folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto. Sind die Zahlungsbedingungen des Verkäufers für uns günstiger, gelten diese.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  3. Zahlungen erfolgen mittels Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstage bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  5. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.

    Lieferfristen
  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerung ist uns unverzüglich mitzuteilen.
  2. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadenersatz geleistet hat.
  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.
  3. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  1. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
  2. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
  3. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen sind nach vorheriger Information nur in einem handelsüblichen Rahmen von +/- 10% gestattet.
  5. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der deutschen Verpackungsverordnung (VerpackV) in der jeweils gültigen Fassung.

VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungs-Eigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung trifft den Verkäufer jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

VIII. Haftung für Mängel, Verjährung und Versicherung

  1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
  2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft, jedenfalls auf offenkundige Mängel und Transportschäden. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
  4. Für unsere Mängelansprüche, sofern nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen allerdings mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
  5. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
  6. Der Verkäufer ist verpflichtet, einen angemessenen Versicherungs-Schutz (insbesondere Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung) für seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis dauerhaft sicherzustellen und weist uns dies auf Anfrage unverzüglich durch Vorlage einer geeigneten Versicherungs-Bescheinigung nach.
  1. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen
  2. Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, ordnungsgemäß aufzubewahren und uns danach auszuhändigen.
  3. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Verkäufer in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben und damit die uneingeschränkte Verfügungsgewalt.
  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
  2. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nicht abweichend vereinbart, der Sitz unserer Gesellschaft.
  3. Gerichtsstand für Kaufleute ist Nürnberg. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

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